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öffentlich


Änderung der Wasserabgabensatzung



Sachvortrag:
 
Die Gemeinde Großwallstadt hat seit dem Jahr 1996 eine Wasserabgabesatzung.
 
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 (LT-Drs. 18/28527) das Recht zum Einbau von Funkwasserzählern für Bayern nun ab 01.01.2024 in der Gemeindeordnung gesetzlich geregelt. Zwischen dem 25.05.2018 und dem 31.12.2023 galt das Widerspruchsrechts aus dem alten Art. 24 Abs. 4 GO. In dieser Zeit mussten die örtlichen Satzungen Regelungen zum Einsatz funkauslesbarer elektronischer Wasserzähler enthalten. Dazu wurde am 21.09.2020 in die Wasserabgabesatzung der Gemeinde Großwallstadt der § 19 a eingefügt.
 
Der nun geltende Art.24 Abs. 4 Gemeindeordnung lautet:
"Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.
 
2Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsein-richtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist."
 
Nachdem die Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 4 GO zum 1.1.2024 entfallen ist, muss der § 19a WAS aufgehoben werden.
 
Darauf wurde vom Bayerischen Gemeindetag mit Rundschreiben Nr. 73/2023 vom 28.11.2023 verwiesen und um Änderung und Aufnahme folgender weiterer Regelungen im Satzungstext empfohlen:
 
Zu § 4 Abs. 4 WAS (Anschluss- und Benutzungsrecht):
 
In § 4 Abs. 4 WAS werden die Worte "in begründeten Einzelfällen" gestrichen. Mit dieser Änderung werden die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage versetzt, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Be-nutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauchwasserzwecke auszuschließen. Dies könnte z.B. für künftige Dürresommer wichtig werden.
 
Zu § 13 Abs. 1 WAS (Abnehmerpflichten, Haftung):
 
In den Aufzählungen der Betretungsrechte werde die Worte "zum Ablesen", "und Wechseln" und "zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächen-aufmaßen" eingefügt.
Die Baumappen reichen im Einzelfall nicht für eine Beurteilung von Keller- und Dachgeschossflächen aus. Diese sind aber für eine Erhebung von Verbesserungsbeiträgen notwendig. Durch die satzungsrechtliche Änderung wird die Gemeinde Großwallstadt in die Lage gesetzt, auf zukünftige Änderungen zu reagieren. 
 
Zu § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS (Art und Umfang der Versorgung):
 
In § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS werden nach dem Wort Betriebsstörung die Worte "bestehenden oder drohenden" eingefügt. Auch hier handelt es sich und voraus-schauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung. Es soll abgesichert werden, dass auch bei drohendem Wassermangel - präventive - einzelne Festsetzungen getroffen werden können.






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Gemeinde Großwallstadt
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Tel.: 0 60 22 / 22 07 - 0
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